Umgestaltung Retentionsmulde, Koitschgraben Dresden

Lage

Freistaat Sachsen, Landeshauptstadt Dresden, Stadtteile Reick und Strehlen

Bauherr

Landeshauptstadt Dresden, GB7 Umweltamt, Kommunaler Umweltschutz

Leistungen

Grundleistungen (bezogen auf HOAI 2013):
HOAI § 43 Ingenieurbauwerke Gewässerausbau, LPh 3 und 4

Besondere Leistungen:
UVP-Screening, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Artenschutzfachbeitrag

Fachbereich

Umweltplanung

Bearbeitungszeitraum

ab 08/2016

Veranlassung

Für das Gewässersystem Blasewitz-Grunaer Landgraben / Koitschgraben / Leubnitzbach bestehen auf Grund von beobachteten Hochwasserereignissen und Überflutungen örtlich Hochwassergefahren.

Aus dieser Erkenntnis heraus wurde bereits im Rahmen der naturnahen Umgestaltung des Koitschgrabens ab 2011 die Hochwasserrückhaltung deutlich verbessert. Im Nebenschluss des Koitschgrabens wurde damals eine Retentionsmulde angelegt.

Zielstellung

Zur weiteren Verbesserung des Hochwasserrückhalts beabsichtigt die Landeshauptstadt Dresden gemäß Hochwasserrisikomanagementplan die Erweiterung der Retentionsmulde auf ca. 10.163 m³ bzw. den Neubau eines neuen Polders. Damit soll zur schadlosen Hochwasserabführung bei einem HQ100 der Abfluss vor dem Bahndamm gedrosselt werden.

Planungsleistung

Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes mit integriertem Artenschutzfachbeitrag wurde herausgearbeitet, dass baubedingte Auswirkungen, z.B. durch Lichtemissionen, Lärmemissionen, Erschütterungen und Bewegungsunruhen zu erwarten sind. Weiterhin führt das Vorhaben anlagebedingt zur Inanspruchnahme von Ruderalfluren und Gehölzbeständen, die Lebensräume für Arten des Anhangs IV der FFH-RL und Anhangs I der VSRL darstellen. 

Zur Verminderung negativer Vorhabenwirkungen sowie zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbots-tatbeständen gemäß § 44 BNatSchG sind Schutz-, Gestaltungs-, Ersatz- und CEF-Maßnahmen erforderlich. Unter Berücksichtigung aller landschaftspflegerischen Maßnahmen besteht ein ausgeglichenes bzw. positives Verhältnis zwischen Eingriffs- und Kompensationsumfang.

Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller artspezifischen Maßnahmen für die Artengruppen Avifauna (Brutvögel) und Fledermäuse sowie für die Arten Zauneidechse und Laubfrosch das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG vermieden bzw. ausgeschlossen werden kann.

Die Kurzprüfung WRRL kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit Blick auf den ökologischen und chemischen Zustand des betroffenen Oberflächenwasserkörpers das zu prüfende Vorhaben neutral verhält, das heißt es kommt nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der §§ 27 und 47 des WHG.